Duldung und Ankündigung von Baumaßnahmen am Mietobjekt |
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Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:
• die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; • Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens 3 Monate vor dem Beginn in Textform angekündigt wurden. Der Begriff „rechtzeitig“ ist jedoch nicht eindeutig definiert, sondern richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme und der Dringlichkeit. Anmerkung: Diese Tatsache sollte schon bei der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung berücksichtigt werden. |
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