Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen. Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (siehe private Altersvorsorge) grundsätzlich keine Anwendung.

Nachfolgend sollen in zusammengefasster Form die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden.



  • Anspruch auf Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer durch das
    Altersvermögensgesetz seit 1.1.2002

    In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer haben seit dem 1.1.2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gegen den Arbeitgeber, um mit diesen Mitteln ihre Lücken in der Rentenversicherung in geeignetem Maße zu schließen. Dazu können auch GmbH-Geschäftsführer, deren Anteil am Kapital oder Stimmrechte ihnen keine Unternehmerstellung einräumen, gehören.

    Unter Entgeltumwandlung im Sinne des Altersvermögensgesetzes ist die Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistung zu verstehen. In Frage kommt jede Vergütung des Arbeitnehmers wie z. B. laufendes Arbeitsentgelt, Jahressonderzahlungen, Weihnachtsgratifikationen, Gewinnbeteiligungen bzw. Überstunden- und Nachtzuschläge. Entgeltansprüche, die auf einem Tarifvertrag beruhen, können nur umgewandelt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist.

    Die Höhe des umzuwandelnden Arbeitsentgelts bestimmt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Im Höchstfall können aber nur 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (2002= 4 % von 54.000 Euro = 2.160 Euro) umgewandelt werden.

    Nimmt ein Arbeitnehmer bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung in Anspruch, wird die Möglichkeit auf Umwandlung bis zu dieser Höhe ausgeschlossen. Soweit aber die Obergrenze noch nicht erreicht ist, besteht ein Auffüllungsanspruch.

    Über die Auswahl des Versorgungsträgers müssen sich die Vertragsparteien einigen. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, so ist in erster Linie die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Mit der Umwandlungsvereinbarung wird der Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen geändert.

  • Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften

    Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis - z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber - vor dem Beginn der Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt.

  • Neu - die Pensionsfonds

    Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem können Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden.

    Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers leichter mitnehmen können.

    Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Die Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen - bei Steuerfreiheit des Aufwands - der vollen Besteuerung.

  • Steuer- und Beitragsfreiheit

    Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen.

    Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, soll diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge wird deshalb begrenzt und nur noch bis Ende 2008 zugelassen.

    Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.

    • Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht werden.

      Die Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung wird nach einer Übergangsphase bis 2008 nur noch in dieser Form ohne Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erfolgen. Steuerfreiheit des Aufwands wird durch Sonderausgabenabzug bzw. Zulage erreicht.

    • Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt.

      Keine Änderung gibt es hingegen bei der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 3.408 DM bzw. 4.200 DM im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber.

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