Die betriebliche Altersversorgung war schon in
der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit, für
das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu
sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb einer Zusatzrente eine
bedeutende Rolle spielen. Für die steuerliche Förderung der
betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz
(siehe private Altersvorsorge) grundsätzlich keine Anwendung.
Nachfolgend sollen in zusammengefasster Form die für die betriebliche
Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden.
- Anspruch auf Entgeltumwandlung für
Arbeitnehmer durch das
Altersvermögensgesetz seit 1.1.2002
In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer haben
seit dem 1.1.2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gegen den
Arbeitgeber, um mit diesen Mitteln ihre Lücken in der Rentenversicherung
in geeignetem Maße zu schließen. Dazu können auch GmbH-Geschäftsführer,
deren Anteil am Kapital oder Stimmrechte ihnen keine Unternehmerstellung einräumen,
gehören.
Unter Entgeltumwandlung im Sinne des Altersvermögensgesetzes ist die
Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen in eine
wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistung zu verstehen. In Frage kommt
jede Vergütung des Arbeitnehmers wie z. B. laufendes Arbeitsentgelt,
Jahressonderzahlungen, Weihnachtsgratifikationen, Gewinnbeteiligungen bzw. Überstunden-
und Nachtzuschläge. Entgeltansprüche, die auf einem Tarifvertrag
beruhen, können nur umgewandelt werden, soweit dies durch Tarifvertrag
vorgesehen oder zugelassen ist.
Die Höhe des umzuwandelnden Arbeitsentgelts bestimmt grundsätzlich
der Arbeitnehmer. Im Höchstfall können aber nur 4 % der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten (2002= 4 % von 54.000 Euro = 2.160 Euro) umgewandelt werden.
Nimmt ein Arbeitnehmer bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte
betriebliche Altersversorgung in Anspruch, wird die Möglichkeit auf
Umwandlung bis zu dieser Höhe ausgeschlossen. Soweit aber die Obergrenze
noch nicht erreicht ist, besteht ein Auffüllungsanspruch.
Über die Auswahl des Versorgungsträgers müssen sich die
Vertragsparteien einigen. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über
einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, so ist in erster Linie die
betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen. Anderenfalls kann der
Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine
Direktversicherung abschließt. Mit der Umwandlungsvereinbarung wird der
Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen geändert.
- Unverfallbarkeit / Mitnahme von
Anwartschaften
Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung bedeutet, dass ein
einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen
kann, also auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis - z.
B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber - vor dem Beginn der
Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von
Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige gesetzliche
Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen
Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch
den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung
von zehn auf fünf Jahre verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf
das 30. Lebensjahr vorverlegt.
- Neu - die Pensionsfonds
Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung
mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung
von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird damit indirekt auch für
die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet.
Außerdem können Anwartschaften in diesen Durchführungswegen
steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden.
Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen
Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger der
betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem
Wechsel des Arbeitgebers leichter mitnehmen können.
Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der
Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Die Renten aus
dem Pensionsfonds unterliegen - bei Steuerfreiheit des Aufwands - der vollen
Besteuerung.
- Steuer- und Beitragsfreiheit
Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich ausschließlich
vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung
verstärkt aus der Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu
besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in
der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen
Vorteilen.
Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können
und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, soll diese Möglichkeit
mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der
Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge wird deshalb begrenzt
und nur noch bis Ende 2008 zugelassen.
Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der
ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der neuen steuerlichen
Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.
- Die vom Arbeitnehmer finanzierte
betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung
aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine
Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht
werden.
Die Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung wird nach
einer Übergangsphase bis 2008 nur noch in dieser Form ohne
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erfolgen. Steuerfreiheit des
Aufwands wird durch Sonderausgabenabzug bzw. Zulage erreicht.
- Der Aufwand des Arbeitgebers in einen
Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich
zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der
Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt.
Keine Änderung gibt es hingegen bei der Möglichkeit der
Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 3.408 DM
bzw. 4.200 DM im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine
Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung
bzw. Abzug von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber.
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