Das Altersvermögensgesetz über die
zusätzliche private Altersvorsorge ist zum 1.1.2002 in Kraft getreten. Mit
der neuen Rentenreform wird der Aufbau einer privaten oder betrieblichen
Altersvorsorge durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert. Die
gesetzlichen Regelungen hierzu sind - ähnlich wie bei der Kindergeldregelung
- im Einkommensteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung
verankert. Nachfolgend sollen in einer kurzen Zusammenfassung wichtige Punkte des
umfassenden Reformpaketes aufgezeigt werden.
- Geförderter Personenkreis
Zum Kreis der Begünstigten gehören alle Personen, die
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, also
Arbeitnehmer, Versicherte während einer anzurechnenden
Kindererziehungszeit, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte,
die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich
der Arbeitslosenhilfeberechtigten sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag
versicherungspflichtige Selbstständige aber auch Beamte sowie
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten. Nicht zum
Kreis der Begünstigten gehören im Wesentlichen Selbstständige,
die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, freiwillig Versicherte, die überwiegende
Zahl der geringfügig Beschäftigten sowie die in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.
- Grundsätze der Förderung
Das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen prüft vorab, ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte
die staatlich vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Dieses
Zertifikat stellt ausdrücklich kein staatliches Gütesiegel dar, das
die Qualität des Produktes bestätigt.
- Gefördert werden nach diesem Gesetz
Anlagen, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn
einer Altersrente des Anlegers aus der gesetzlichen Rentenversicherung
gebunden sind und nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden können.
- Die Anlageformen müssen ab
Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende
monatliche Leibrente zusichern.
- Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen
mindestens die eingezahlten Beträge und während der
Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen zugesagt sein. Förderunschädlich
können die Anlageverträge mit einer Erwerbsminderungsrente
und/oder einer Hinterbliebenenrente verbunden werden. Die Anlagen sind während
der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozial-
und Arbeitslosenhilfe geschützt.
- Förderfähige Anlageformen
Förderfähig ist die betriebliche Altersversorgung in Form von
Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit die
besonderen Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind
und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten
Arbeitsentgelten erbracht werden, sowie als private kapitalgedeckte
Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Auch
Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die
Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt
werden.
Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur
Herstellung oder zum Erwerb von selbst genutztem inländischen
Wohneigentum ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem
Altersvorsorgevertrag förderunschädlich entnommen werden kann (sog.
Entnahmemodell). Der entnommene Betrag muss in monatlichen, gleich bleibenden
Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten
Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden.
Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit,
den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt
zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen.
Geschieht dies nicht, liegt eine schädliche Verwendung vor. Eine solch
schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner
Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand
gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung
zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der
Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 % zu verzinsen.
- Förderkonzept
Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen
zusammen. Der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge, die staatliche
Zulage wird auf Antrag des Berechtigten von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentrale Stelle
unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben.
Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl.
Darüber hinaus kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des
Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis durch
den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem
Steuerpflichtigen zusätzlich gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage
verbleibt auf dem Anlagekonto.
Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig
vom individuellen Einkommen jährlich nachfolgende
Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):
- in den Veranlagungszeiträumen 2002
und 2003 bis zu 525 Euro,
- in den Veranlagungszeiträumen 2004
und 2005 bis zu 1.050 Euro,
- in den Veranlagungszeiträumen 2006
und 2007 bis zu 1.575 Euro,
- ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu
2.100 Euro.
Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt aus
nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Auszahlungen
der Steuerpflicht.
- Höhe der Zulage
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.
Die Grundzulage beträgt jährlich
- in den Veranlagungszeiträumen 2002
und 2003 bis zu 38 Euro,
- in den Veranlagungszeiträumen 2004
und 2005 bis zu 76 Euro,
- in den Veranlagungszeiträumen 2006
und 2007 bis zu 114 Euro,
- ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu
154 Euro.
Im Falle der Zusammenveranlagung von
Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner
eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch,
wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen
hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag (siehe weiter unten) leistet.
Voraussetzung ist, dass der andere Ehepartner einen eigenen
Altersvorsorgevertrag abschließt.
Die Kinderzulage beträgt je Kind im Jahr:
- in den Veranlagungszeiträumen 2002
und 2003 bis zu 46 Euro,
- in den Veranlagungszeiträumen 2004
und 2005 bis zu 92 Euro,
- in den Veranlagungszeiträumen 2006
und 2007 bis zu 138 Euro,
- ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bis zu
185 Euro.
Eigenvorsorge: Die vorstehenden Zulagen
vermindern sich jährlich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende
Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + alle zustehenden Zulagen)
aufgebracht wird:
- in den Veranlagungszeiträumen 2002
und 2003 in Höhe von 1,0 %
- in den Veranlagungszeiträumen 2004
und 2005 in Höhe von 2,0 %
- in den Veranlagungszeiträumen 2006
und 2007 in Höhe von 3,0 %
- ab dem Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe
von 4,0 %
des in der Rentenversicherung
beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch die bereits
genannten Beträge, bis zu denen die Möglichkeit des
Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann.
Mindesteigenbeitrag: Auch für den Fall, dass bereits alleine die
Zulagen den Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur
Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Sockelbetrag als
Mindesteigenbeitrag jährlich geleistet werden.
Der Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem der Veranlagungszeiträume
von 2002 bis 2004 mindestens
- 45 Euro für Steuerpflichtige, bei
denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
- 38 Euro für Steuerpflichtige, bei
denen ein Kind zu berücksichtigen ist,
- 30 Euro für Steuerpflichtige, bei
denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind
und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in
jedem Veranlagungszeitraum mindestens jeweils
- 90 Euro für Steuerpflichtige, bei
denen kein Kind zu berücksichtigen ist,
- 75 Euro für Steuerpflichtige, bei
denen ein Kind zu berücksichtigen ist und
- 60 Euro für Steuerpflichtige, bei
denen zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen sind.
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